Corona: Informationen für Eltern und Familien
Liebe Eltern in Schleswig-Holstein,
die Auswirkungen der Corona-Krise betreffen im besonderen Maße auch Familien. Durch die Schul- und Kitaschließung kommen Eltern in die Situation, weiterhin ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu müssen, ohne eine Möglichkeit der Kinderbetreuung zu haben. Als Service für Familien hat der familienpolitische Sprecher unserer Fraktion Grigorios Aggelidis diesen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen und Hilfen für Familien zusammengestellt.
Mein Team und ich haben die Informationen auf die Bedürfnisse der Betroffenen in meinem Wahlkreis und in ganz Schleswig-Holstein angepasst. Wir versuchen, nach besten Wissen und Gewissen, den Beitrag laufend zu aktualisieren und zu ergänzen. Melden Sie sich bei Anmerkungen und Rückfragen gerne per Mail gyde.jensen@bundestag.de bei mir. Geben Sie diese Übersicht gerne an Familien, Verbände und an alle Personen weiter, von denen Sie denken, dass es sie interessieren könnte.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Informationen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit sind.
Update (1. April): Eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen und dazugehörige FAQs finden Sie auch auf dieser Seite der Landesregierung.
Der Kinderzuschlag als Bonus für Geringverdiener zum Kindergeld. Welche Verbesserungen gibt es dort für Familien?
Der Bundestag hat am 25. März ein Gesetz verabschiedet, welches die Beantragung beim Kinderzuschlag, der monatlich bis zu 185 Euro pro Kind als Förderung bereitstellt, verbessert. Das Gesetz sieht vor, bei der Prüfung des Kinderzuschlags das aktuelle Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Antragstellung zu überprüfen. Bisher ist das Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor Antragstellung relevant. Somit kann bei durch Corona bedingtem Verdienstausfall schneller der Kinderzuschlag beantragt werden. Aber auch für die Familien, die bereits Kinderzuschlag erhalten, gibt es Vereinfachungen. Weitere Informationen und den Antrag finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.
Wird Kurzarbeitergeld bei der Berechnung von Elterngeld berücksichtigt?
Grundsätzlich wird leider bei der Berechnung des Elterngeldes das Kurzarbeitergeld nicht berücksichtigt. Dadurch hätten Eltern, die ein Kind erwarten und durch die Coronakrise Kurzarbeitergeld erhalten, beim Elterngeldbezug einen finanziellen Nachteil. Nun sollen allerdings folgende Regelungen greifen: Einkommensverluste aufgrund der Corona-Pandemie (z.B. durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld) sollen für Eltern, deren Kind noch nicht geboren ist und die sich damit derzeit im Bemessungszeitraum für das Elterngeld befinden, abgefedert werden. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können Elterngeldberechtigte diesen Zeitraum bei der Elterngeldbemessung – bei entsprechender Glaubhaftmachung – ausklammern. Weitere Informationen zum Elterngeld erhalten Sie auf der Seite des Familienministeriums. Offen bleibt allerdings, ob dies auch bei Firmen gilt, die Insolvenz beantragen müssen, da das Insolvenzgeld auch nicht beim Elterngeldanspruch berücksichtigt wird.
Eine weitere Anpassung bei den Elterngeldregelungen legt das Bundesfamilienministerium für Beschäftigte in systemrelevanten Berufen fest, die wegen der Herausforderungen der Ausbreitung des Coronavirus ihre Elterngeldmonate nicht mehr nehmen oder die Voraussetzungen für diese nicht mehr erfüllen können. Die betroffenen Eltern können die Monate verschieben. Entstehende Lücken im Bezug sind unschädlich. Der Bezug von Basiselterngeld ist in diesen Fällen auch nach dem 14. Lebensmonat möglich. Die verschobenen Monate sind spätestens im Anschluss an die Beendigung der Maßnahmen angesichts der Corona-Pandemie zu nehmen. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers – über den Status der unentbehrlichen Schlüsselposition – ist vorzulegen.
Ich muss zu Hause meine Kinder betreuen und kann deswegen nur eingeschränkt arbeiten, bekomme ich dennoch Geld?
Wenn Ihre Familie von der Kita- und Schulschließung betroffen ist, die Kinder unter 12 Jahren sind und Sie durch die Betreuung Einschränkungen bei der Arbeit haben, dann müssen Sie zuerst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine anderweitige Betreuung zu suchen. Opa und Oma sind in der aktuellen Lage davon ausgenommen, denn sie zählen zur Risikogruppe.
Wenn Sie keine weitere Möglichkeit haben, so hat der Bundestag am 25. März folgende Änderung beschlossen: Eltern können eine staatliche Entschädigung erhalten. Gezahlt werden 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber maximal 2.016 Euro im Monat, für eine Dauer von höchstens sechs Wochen. Beantragt und ausgezahlt wird es vom Arbeitgeber, der wiederum beim Landesamt für soziale Dienste, Dienstsitz Neumünster, einen Erstattungsantrag stellen kann. Sobald es hierzu genauere Informationen gibt, werden wir diese ergänzen. Diese Entschädigungsregelung soll bis zum Ende des Jahres gelten. Dabei müssen allerdings Überstunden- und Gleitzeitguthaben ausgeschöpft worden sein.
Weitere Infos finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums sowie auf der Seite des Bundessozialministeriums. Update vom 1. April: Auch der DGB hat auf seiner Homepage ein hilfreiches FAQ veröffentlicht.
Update vom 27. April: Die Bundesregierung arbeitet laut Bundessozialminister Hubertus Heil wohl an einer Verlängerung der Lohnfortzahlung. Sollte die neue Regelung beschlossen werden, werden wir hier weitere Informationen ergänzen.
Dürfen meine Kinder in die Notbetreuung?
Mit Beschluss der Landesregierung vom 19. März dürfen in Schleswig-Holstein Kinder in die Notbetreuung, wenn beide Elternteile bzw. man als Alleinerziehende/r in einem systemrelevanten Beruf arbeiten/arbeitet. Dazu zählen Mitarbeiter in den Bereichen der kritischen Infrastruktur wie z.B. Gesundheit, Energie, Transport, Medien, Verwaltung, Bildung und Informationstechnik. Eine Ausnahme gib es für für Kinder, deren Eltern in einer Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung oder einem ambulanten Pflegedienst arbeiten. Hier reicht es aus, wenn nur ein Elternteil in einem der genannten Berufe tätig ist! Die Bescheinigung über die Systemrelevanz ist durch den Arbeitgeber den jeweiligen Mitarbeitern auszustellen. Diese Regelung soll zunächst bis zum 19. April gelten. Weitere Infos finden Sie hier.
Werden Kita- oder Krippengebühren zurückerstattet, wenn die Betreuung nun nicht genutzt werden konnte?
Bereits am 21. März hat die Koalitionsfraktion in Schleswig-Holstein beschlossen, dass Eltern sich die Kita- und Krippengebühren für bis zu zwei Monate erstatten lassen können. Dafür werden rund 50 Millionen Euro aus dem Soforthilfeprogramme der Landesregierung bereitgestellt. Die genauen Abläufe werden aktuell noch mit den kommunalen Spitzenverbänden koordiniert. Details können Sie etwa hier nachlesen. Wir ergänzen neue Links und Informationen, sobald diese verfügbar sind. Im Zweifel sollten Sie sich bis dahin bei weiteren Fragen an die Träger der Einrichtungen wenden.
Update (2. April): Auch die Beiträge für Hort, OGS und Kindertagespflege sollen nun für den Zeitraum der behördlich angeordneten Betreuungsverbote erstattet werden. Um die Maßnahmen zu finanzieren, stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten einmalig 50 Millionen Euro zur Verfügung. Mit diesem Geld sollen die Kommunen die Zahlungsausfälle der Träger der Einrichtungen kompensieren. Außerdem wird das Land die den Kreisen und kreisfreien Städten gewährten Betriebskostenzuschüsse nicht zurückfordern.
Update (6. Mai): Die Landesregierung und die SPD haben sich darauf verständigt, Eltern für einen weiteren Monat von KiTa-Gebühren zu befreien. Hierfür stellt das Land den Kommunen 25 Mio. Euro zur Verfügung. Für die Erstattung der Beiträge für die Ganztagsbetreuung an Schulen werden 10 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Habe ich ein Recht auf Homeoffice?
Leider gibt es noch immer kein Recht auf Homeoffice in Deutschland. Dennoch sollte man bei Bedenken mit seinem Arbeitgeber sprechen. Vielleicht gibt es für Ihren Betrieb auch eine besondere Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag, der dazu Regelungen beinhaltet.
Die FDP-Bundestagsfraktion setzt sich seit langem für ein Recht auf Homeoffice ein, wie es z.B. in den Niederlanden gilt. Dort haben die Arbeitnehmer, wenn z.B. das Kind krank ist, in Betrieben mit mehr als zehn Angestellten das Recht auf einen Arbeitstag zu Hause. Den Antrag kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn er wirtschaftliche Nachteile beweisen kann. Dies verbessert zum einen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, schont zum anderen die Umwelt, und bewahrt die Handlungsfähigkeit der Wirtschaft auch in Zeiten einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich als Familien Fragen habe oder Hilfe/Unterstützung brauche?
Wichtige Telefonnummern bei Konflikten und Problemen zu Hause sind:
- Bei Coronaverdacht: 116 117
- Corona-Virus-Hotline: 09131 6808 5101
- Corona-Hotline des Landes Schleswig-Holstein: 0431 7970 0001
- Corona-Mailpostfach des Landes Schleswig Holstein.
- Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums: 030 3464 65100
- Nummer gegen Kummer: 116 111 (auch Kontaktaufnahme per Chat möglich)
- Elterntelefon: 0800 111 0550
- Pflegetelefon: 030 2017 9131
- Hilfetelefon „Schwangere in Not“: 0800 404 0020 (auch Kontaktaufnahme per Chat und E-Mail möglich)
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 0800 011 6016 (auch Kontaktaufnahme per Chat möglich)
- Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 (auch Kontaktaufnahme per Chat und E-Mail möglich)