Gyde Jensen

Corona: Informationen für Unternehmen und Selbstständige

Liebe Unternehmer und Selbstständige in Schleswig-Holstein,

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise führen zu verschiedenen Hilfsnotwendigkeiten. Als Service für Unternehmer und Selbstständige hat mein Kollege und Haushaltsexperte der Bundestagsfraktion Otto Fricke unterschiedliche Hilfsangebote der Bundesregierung zusammengestellt. 

Mein Team und ich haben die Informationen auf die Bedürfnisse der Betroffenen in meinem Wahlkreis und in ganz Schleswig-Holstein angepasst. Wir versuchen, nach besten Wissen und Gewissen, den Beitrag laufend zu aktualisieren und zu ergänzen. Ich hoffe, dass Ihr Unternehmen oder Sie als Selbstständige diese Krise möglichst gut überstehen. Melden Sie sich bei Anmerkungen zu dieser Auflistung gerne per Mail an gyde.jensen@bundestag.de bei mir. Aktuelle Informationen und Ansprechpartner finden Sie auch immer auf der Webseite der Landesregierung. Auch die IHK Schleswig-Holstein stellt die Informationen sehr detailliert und übersichtlich u.a. auch mit einem FAQ dar.

Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklungen und nicht zuletzt auch, weil die Unterstützungsleistungen Ende vergangener Woche (aktualisiert: Ende KW 11) beschlossen wurde und derzeit auch zum Teil noch die konkreten Ausführungsbestimmungen fehlen, sind die folgenden Informationen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. 

Update vom 26. März: Den Link zum Antragsformular für das Corona-Soforthilfeprogramm für Selbstständige und Gewerbetreibende mit bis zu zehn Vollzeitarbeitskräften sowie weitere Informationen hierzu finden Sie ganz unten auf dieser Seite.

Update vom 27. März: Letzter Stand der Aktualisierung vom 27. März, 14 Uhr. Die Übersicht enthält nun auch Informationen für gemeinnützige Unternehmen oder Vereine und für Freiberufler und Selbstständige, die sich gleichzeitig in Festanstellung befinden sowie wichtige Details zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern. Dazu wurden die Details zum Insolvenzrecht aktualisiert.

Update vom 31. März (10 Uhr): Auf der Webseite der FDP-Bundestagsfraktion findet ihr nun ebenfalls eine Übersicht über die unterschiedlichen Hilfsprogramme sowie unsere Positionen hierzu. 

Update vom 31. März (17 Uhr): Die FDP-Fraktion im Landtag fordert, die 100 Millionen Euro, die der Landtag als Corona-Hilfe beschlossen aber noch nicht verteilt hat, zu nutzen, um Förderlücken für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern zu schließen. Sobald es hierzu weitere Infos oder Beschlüsse der Landesregierung gibt, aktualisieren wir.

Update vom 2. April: Die Webseite #liquidebleiben ist aus dem WirVsVirus-Hackathon der Bundesregierung entstanden und ist einer der Gewinner des Wettbewerbs. Auf der Webseite findet vom Solo-Selbstständigen bis zum Unternehmer jeder das zu ihm passende Förderprogramm. Auch die Corona-Notfallhilfen der Bundesländer sowie spezielle Programme für einzelne Branchen werden dort berücksichtigt. Ein tolles Projekt!

Update vom 3. April: Die Landesregierung hat nun auch ein Corona-Zuschussprogramm für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern beschlossen. Weitere Infos weiter unten.

Update vom 6. April (15 Uhr): Das KfW-Kreditprogramm soll ausgebaut werden. Unternehmen mit elf bis 249 Mitarbeitern sollen Kredite in Höhe bis zu 800.000 Euro bekommen - das Ausfallrisiko soll dabei komplett der Bund übernehmen. Weitere Infos unten („Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung).

 

Übersicht

Die von Bundesregierung und Bundestag bereitgestellten Hilfs- und Unterstützungsangebote sind vielfältig. Der Zugang zu ihnen unterscheidet sich nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Alter eines Unternehmens. Um Ihnen für Ihren Betrieb eine erste grobe Orientierung hinsichtlich der verfügbaren Hilfen, deren Voraussetzungen und den jeweils zuständigen Ansprechpartnern zu geben, haben wir versucht, Ihnen die relevantesten Informationen anhand wichtiger Leitfragen kompakt zusammenzufassen. Die Informationen beziehen sich auf:

  • Zugang zu Kurzarbeitergeld
  • Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
  • Zugang zu günstigen Krediten zur Liquiditätssicherung
  • Bürgschaften und Exportkreditgarantien
  • Update 27. März: Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern)
  • Update 3. April: Zuschussprogramm des Landes SH (Unternehmen bis 50 Mitarbeiter)
  • Pflicht zum Insolvenzantrag
  • Freiberufler, Selbstständige, Gewerbetreibende (bis zu zehn Mitarbeiter) und Solo-Selbstständige 
  • Update 27. März: Freiberufler und Solo-Selbstständige mit zusätzlicher Festanstellung
  • Update 27. März: Gemeinnützige Unternehmen und Vereine

 

Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne Hilfe schon bald die ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen tun?

Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehenen Ereignissen – wie etwa dem Ausbruch des Corona-Virus – eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig wird. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 Prozent (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise kurzfristig zum 1. April (aktualisiert: gilt nun rückwirkend ab 1. März 2020) verändert hat.

Unter welchen Voraussetzungen und wie Sie Kurzarbeitergeld für Ihr Unternehmen beantragen können, erläutert die Bundesagentur für Arbeit online sehr anschaulich hier in zwei Kurzvideos.

Bitte beachten Sie: Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund der Corona-Krise einige Veränderungen beschlossen, die zum 1. April (aktualisiert: gilt nun rückwirkend ab 1. März 2020) in Kraft treten. Folgende Informationen aus den beiden Kurzvideos sind deshalb veraltet und stimmen aufgrund der aktuellen Änderungen nicht mehr:

  • Statt bisher 30 Prozent müssen künftig nur noch zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein
  • Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird teilweise oder ganz verzichtet
  • Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der Agentur für Arbeit übernommen.

Unabhängig von den beiden Erklärvideos finden Sie hier alle Information auch noch zum Nachlesen:

Formulare zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes:

Bei allen Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr gebührenfrei unter 0800 4555 520.

 

Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?

Der Bund hat neue und im Volumen unbegrenzte Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung von Unternehmen beschlossen, um Unternehmen und Beschäftigte in der aktuellen Situation zu unterstützen. Sie lassen sich grob in steuerliche Erleichterungen und Liquiditätshilfen unterteilen. Je nach wirtschaftlicher Situation, Größe und Bestandsdauer Ihres Unternehmens kommen dabei unterschiedliche Hilfsangebote in Frage. Nachfolgend finden Sie eine erste Grobübersicht über die bisher beschlossenen Maßnahmen.

  • Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung
    Um die Liquidität von Unternehmen, die durch die Corona-Krise unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu verbessern, hat der Bund eine Reihe steuerlicher Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber in besonderem Maße für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Möglichkeiten zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und zum Entgegenkommen der Finanzbehörden auf Unternehmen. Das Bundesministerium für Finanzen hat laut Bundesregierung hierfür bereits die erforderlichen Abstimmungen mit den Ländern eingeleitet. In Schleswig-Holstein hat die Landesregierung hierzu am 16. März folgenden Erlass veröffentlicht:

    • Erleichterte Gewährung von Steuerstundungen und Anpassung bei Steuervorauszahlung
      Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

      Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

      Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

    • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
      Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Erlasses bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.

    • Steuerentgegenkommen (Zuständigkeit Bund, nicht Teil des Erlasses vom 16. März)
      Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist die Generalzolldirektion bei Steuern, für die die Zollverwaltung unmittelbar zuständig ist (z.B. Energiesteuer oder Luftverkehrssteuer), angewiesen, den steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne der Liquiditätssicherung entgegenzukommen. Gleiches gilt für Steuern, wie etwa Versicherungs- oder Umsatzsteuer, die der Zuständigkeit des Bundeszentralamtes unterliegen.

      Passgenaue Informationen für Ihr Unternehmen bietet Ihr jeweils zuständiges Finanzamt. Bitte beachten Sie, dass Finanzämter in Schleswig-Holstein derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen sind. Weitere Informationen, wie man aktuell mit den Behörden Kontakt aufnimmt, finden Sie hier. Bitte haben Sie jedoch gerade jetzt Verständnis dafür, dass es bei den Finanzämtern aufgrund der Vielzahl von Anfragen derzeit ggf. zu längeren Wartezeiten kommt. Das ist ärgerlich, lässt sich aktuell aber leider kaum vermeiden.

  • Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung
    Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund seit vergangener Woche zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Auch sie sollen beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. Ziel ist, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weiter tragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen des Bundes steht das Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die Landesförderinstitute. Für Auslandsgeschäfte außerdem die bekannten Hermes-Bürgschaften.

    • Landesförderinstitute
      Viele schleswig-holsteinische Unternehmen stehen angesichts der Ausbreitung des Coronavirus vor großen Herausforderungen. Rückläufige Umsätze, beeinträchtigte Lieferketten und Personalengpässe sind nur einige Auswirkungen dieser Krise. Zur Stabilisierung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft benötigen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Zugang zu Krediten und Eigenkapital.

      Um den Hausbanken die Finanzierung dieser Unternehmen zu erleichtern, haben die Förderinstitute des Landes Schleswig-Holstein (Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig- Holstein) im Rahmen der SH-Finanzierungsinitiative ihre Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen im Zuge der Corona-Krise ausgerichtet. Über zwei zentrale Ansprechpartner können Hausbanken und Unternehmen formlose Anträge per Mail oder telefonisch stellen. Alle wichtigen Infos und Kontaktdaten finden Sie hier. Aktuelle Informationen finden Sie auch stets auf dieser Sonderseite der IB.SH.

      • Update (20. März): Die Landesregierung hat nun beschlossen, wie das Nothilfepaket in Höhe von 500 Millionen Euro für Unternehmen in Schleswig-Holstein konkret aussehen soll. Eine Komponente ist der Mittelstandssicherungsfonds (insgesamt 300 Millionen Euro). Die Hilfe richtet sich an Gewerbetreibende und Selbstständige, die unmittelbar durch staatliche Verordnungen im Zuge der Coronakrise in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder einen Liquiditätsengpass geraten sind. Die Hilfe erfolgt in Form von Krediten in Höhe von 15.000 bis 50.000 Euro (zwei Jahre tilgungsfrei, fünf Jahre zinsfrei), 50.000 bis 750.000 Euro (fünf Jahre tilgungsfrei, keine Angabe zu Zinsen). Laut Landesregierung soll die Beantragung der Hilfe (zuständig sind die IB.SH und Ihre jeweilige Hausbank) über dieses Sonderprogramm ab Mitte dieser Woche möglich sein. Wir posten hier weitere Informationen und Links, sobald verfügbar. 

      • Update (25. März): Die Landesregierung hat ihr Nothilfepaket noch einmal nachjustiert, nachdem das vom Bund geplante Hilfspaket die finanziellen Stützen weitestgehend übernimmt. Die ursprünglich im Rahmen des Mittelstandssicherungsfonds vorgesehenen 300 Millionen Euro des Landes sollen nun Unternehmen des Hotel-, Beherbergungs- und Gaststättengewerbes für ganz besonders günstige Darlehen mit langer Laufzeit zur Verfügung stehen. Weitere Informationen dazu gibt es hierSobald weitere Informationen sowie Links für Anträge etc. zur Verfügung stehen, aktualisieren wir.

      • Update (31. März): Laut aktuellen Informationen der Landesregierung sollen noch in dieser Woche die Antragsformulare für Darlehen im Rahmen des Mittelstandssicherungsfonds auf der Webseite der IB.SH freigeschaltet werden. 

    • Zugang zu günstigen KfW-Krediten
      Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet eine ganze Reihe leicht zugänglicher und kostengünstiger Kreditinstrumente. Die Instrumente unterscheiden sich im Wesentlichen danach, wie lange ein Unternehmen bereits am Markt ist. Im Einzelnen sind dies:

      • Für Unternehmen und Freiberufler, die noch keine fünf Jahre bestehen, bietet die KfW ihren ERP-Gründerkredit Universell“ an. Er beinhaltet eine Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent (aktualisiert: nun bis zu 90 Prozent) der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro. Neu ist hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro.

      • Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, bietet die KfW ihren „KfW-Unternehmerkredit“ mit einer Risikoübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent (aktualisiert: nun bis zu 90 Prozent) der Betriebsmittelkosten bis maximal 200 Millionen Euro. Neu ist auch hier die Öffnung der Haftungsfreistellung für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu zwei Milliarden Euro. Darüber hinaus gibt es den „KfW-Kredit für Wachstum“ mit erweiterten Leistungen. Hier ist die Umsatzobergrenze für antragsberechtigte Unternehmen von zwei auf fünf Milliarden Euro angehoben worden. Gleichzeitig wird das bislang auf Unternehmen im Innovations- und Digitalbereich beschränkte Programm ausgeweitet und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich im Wege der Konsortialfinanzierung zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird dabei auf 70 Prozent (aktualisiert: nun auf 90 Prozent) erhöht.

      • Für alle Unternehmen sollen zudem absehbar KfW-Sonderprogramme aufgelegt werden. Sie unterliegen aktuell noch dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU- Kommission. Geplant ist, dass die Risikoübernahmen für Investitionsmittel (Haftungsfreistellungen) verbessert werden. Sie betragen bei Investitionen dann künftig bis zu 90 Prozent. Bei Betriebsmitteln gelten künftig bis zu 80 Prozent (aktualisiert: nun ebenfalls bis zu 90 Prozent). Zudem soll eine krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz erfolgen, sodass die KfW-Sonderpro- gramme auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisen- bedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

      • Update (6. April, 15 Uhr): Kleine und mittlere Betriebe sollen, je nach Größe, ohne Risikoprüfung und bei hundertprozentiger Staatshaftung Kredite von bis zu 800.000 Euro (bei 51 bis 249 Mitarbeitern) bzw. bis zu 500.000 Euro (bei elf bis 50 Mitarbeitern) erhalten können - das haben die Minister Scholz und Altmaier verkündet. Wie die FAZ mit Verweis auf die Nachrichtenagentur Reuters berichtet, soll die Laufzeit der Kredite mit einem Zinssatz von drei Prozent auf zehn Jahre ausgelegt sein (davon zwei Jahre tilgungsfrei). Wir ergänzen weitere Informationen und Links, sobald verfügbar. 

      • Update (15. April, 12 Uhr): Heute ist der sogenannte KfW-Schnellkredit (siehe Update vom 6. April, 15 Uhr) für mittelständische Unternehmen mit elf bis 249 Mitarbeitern gestartet. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank. Sämtliche Informationen sowie Unterlagen zur Vorbereitung des Antrags finden Sie ab sofort auf dieser Seite der KfW.

        Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800 5399 001. Achtung: Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden. 

    • Bürgschaften zur Liquiditätssicherung
      Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodelle hatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bei den beantragenden Unternehmen darf es sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen handeln, die bereits vor der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden die Bürgschaften durch die zuständigen Bürgschaftsbanken direkt, darüber hinaus durch die Länder bzw. deren landeseigene Förderinstitute bearbeitet. Informationen und Kontaktmöglichkeiten bietet Ihnen die für Ihr Unternehmen jeweils zuständige Bürgschaftsbank.

      Konkret verändert wurden die bestehenden Bedingungen für Bürgschaften vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hinsichtlich der folgenden Punkte:

      • Der Bürgschaftshöchstbetrag wurde auf 2,5 Milliarden Euro verdoppelt
      • Die Obergrenze des Anteils der Betriebsmittel am Gesamtobligo der Bürgschaftsbank wurde auf 50 Prozent erhöht
      • Bürgschaftsbanken dürfen Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen
      • Das Großbürgschaftsprogramm wird auch für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen geöffnet
         
    • Exportkreditgarantien
      Sollte Ihr Unternehmen international tätig sein und Exportgeschäfte über Hermes-Bürgschaften abgesichert haben, greifen teilweise auch diese im Fall von Schäden, die auf den Corona-Virus zurückzuführen sind. Dies betrifft Schäden in der Herstellungsphase, die unter die Fabrikationsrisikodeckung fallen. Die Fabrikationsrisikodeckung stellt einen Schutz vor den finanziellen Folgen eines Produktionsabbruchs dar. Abgesichert ist oft auch der Ausfall von Lieferungen, der als Lieferantenkreditdeckung oder auch Forderungsdeckung bekannt ist. Sie bietet Schutz für den Fall, dass ein Auslandskunde eine Forderung nicht bezahlt. Diese Forderung muss auch tatsächlich bestehen. Unter Umständen können Schäden aufgrund des Corona-Virus auch einen Fall höherer Gewalt darstellen und die Forderung entfallen lassen. Wenden Sie sich daher auch bei Zahlungsverzügen umgehend an die Euler Hermes AG.

      Ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit allen Fragen zu Exportkreditgarantien, die über Hermes-Bürgschaften abgesichert wurden, ist die Euler Hermes AG in mit der kostenpflichtigen Telefonnummer 040 8834 9000 oder unter info@exportkredit-garantien.de. Weiterführende Informationen finden Sie außerdem auf der Internetseite der Euler Hermes AG.
       

  • Update (27. März): Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
    Für den Fall, dass die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens durch die Corona-Krise akut gefährdet ist, obwohl Sie bereits alle verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsangebote von Bund und Ländern in Anspruch genommen haben, haben sich die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung darauf geeinigt, vorübergehende Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Dadurch soll die Liquidität Ihres Unternehmens unterstützt werden.

    Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeiter muss bei den in Ihrem Betrieb vertretenen Einzugsstellen beantragt werden. Da die Sozialversicherungsbeiträge von den gesetzlichen Krankenversicherungen eingezogen werden, sind diese Einzugsstellen entsprechend die gesetzlichen Krankenversicherungen Ihrer Mitarbeiter. Achtung! Es reicht also nicht aus, dass Sie die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bei einer Einzugsstelle bzw. Krankenversicherung beantragen, sondern Sie müssen sie bei allen Krankenversicherungen beantragen, an die Sie Beiträge für Ihre Mitarbeiter überweisen.

    Die Bedingungen für eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sind in §76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Eine Stundung darf demnach nur erfolgen, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wären und der Anspruch der Sozialversicherungen auf die Beiträge durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für Ihr Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würden.

    Wichtig: Eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen darf von den Einzugsstellen grundsätzlich nicht gewährt werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Anspruches der Sozialversicherungen eintreten könnte. Das wiederum ist der Fall, wenn Ihre Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend, also in diesem Fall alleine durch das Corona-Virus, bedingt sind.

    Eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge setzt einen Antrag voraus. In diesem müssen Sie begründend angeben, dass die derzeitige Corona-Krise die Ursache für Ihre Schwierigkeiten ist, die Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen. Hier geht es zu einem Musterformular für den Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen der IHK Schleswig-Holstein. 

    Wichtig: Fälligkeitstag für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist immer der drittletzte Bankarbeitstag im Monat, im März 2020 also z.B. Freitag, der 27. März. Ihr Antrag auf Stundung muss spätestens am Vortag des Fälligkeitstages bei den Einzugsstellen, also den in Ihrem Betrieb vertretenen gesetzlichen Krankenversicherungen, eingegangen sein. Im März 2020 wäre dies also z.B. Donnerstag der 26. März. Kleinere Fristversäumnisse für den Monat März 2020 sollen jedoch nicht zum Nachteil der Unternehmen gehen.  

 

Update (27. März) zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Ich bin Inhaber und/oder Geschäftsführer eines größeren Unternehmens mit mindestens 250 Beschäftigten. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?

Als Inhaber bzw. Geschäftsführer eines größeren Unternehmens können Sie sich schon bald an den in dieser Woche neu aufgelegten Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes wenden. Der Fonds steht Ihnen dann offen, wenn Ihr Unternehmen realwirtschaftlich tätig ist (Unternehmen des Finanzsektors sind ausgeschlossen) und in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020, mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  • Mindestens 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) im Jahresdurchschnitt
  • Mehr als 43 Millionen Bilanzsumme
  • Mehr als 50 Millionen Umsatzerlöse

Trifft dies auf Ihr Unternehmen zu und befand sich dieses sich vor dem 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, haben Sie grundsätzlich die Chance auf Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Die Instrumente, die dem Fonds zur Unterstützung größerer Unternehmen zur Verfügung stehen, sind Garantieübernahmen bis zu einer Gesamthöhe von 400 Milliarden Euro, Kredite im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen bis zu einer Gesamthöhe von 100 Milliarden Euro sowie KfW-Darlehen für Sonderprogramme ebenfalls bis zu einer Gesamthöhe von 100 Milliarden Euro.

Die Antragstellung erfolgt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bzw. ggf. einer vom Ministerium noch einzurichtenden Stelle. Da der Fonds erst in dieser Woche aufgelegt wurde, sind die entsprechenden Strukturen bislang noch nicht geschaffen. Das Ministerium arbeitet jedoch mit Hochdruck daran, dies schnellstmöglich zu ändern. Bitte behalten Sie daher unbedingt kontinuierlich die Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Blick. Auch wir werden unsere Seite an dieser Stelle aktualisieren, sobald uns die Informationen vorliegen.

Aufgrund der potentiell großen Volumina etwaiger Unterstützungen werden Hilfsgesuche individuell bewertet, beschieden und zum Teil an konkrete Bedingungen geknüpft. Generelle Aussagen über Hilfsleistungen im Einzelfall können deshalb an dieser Stelle leider nicht getroffen werden.

 

Update (3. April) zum Corona-Zuschussprogramm des Landes Schleswig-Holstein: Ich bin Inhaber und/oder Geschäftsführer eines Unternehmens und habe mindestens elf und maximal 50 Mitarbeiter. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich die laufenden Kosten in absehbarer Zeit nicht mehr tragen kann. Ohne Hilfe müsste ich schon bald Insolvenz anmelden. Was kann ich stattdessen tun?

Für Unternehmen dieser Größe bestand bisher eine Förderlücke. Diese möchte die Landesregierung nun mit einem eigenen Zuschussprogramm schließen. Je nach Liquiditätsengpass können Unternehmen bis zu 30.000 Euro erhalten. Laut einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung des Wirtschaftsministers sind alle Betriebe antragsberechtigt, die infolge der Coronakrise mittelbar oder unmittelbar in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Der Zuschuss soll allerdings nur gewährt werden, wenn die zu erwartenden Einnahmen und die schon vorhandene betriebliche Liquidität nicht ausreichen, die zukünftigen Betriebsausgaben zu decken. Anlagevermögen dagegen soll nicht berücksichtigt werden, da es nicht kurzfristig zur Verfügung steht und eine Liquidierung zur Zerschlagung der wesentlichen Betriebsgrundlagen führt. Für das Programm stellt die Landesregierung insgesamt 150 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zuschüsse werden über die IB.SH abgewickelt. Sobald es weitere Informationen und Links zu Antragsformularen gibt, werden wir diese hier wie immer ergänzen. Da das Land durch das Programm nun mehr Schulden macht als bisher bewilligt, muss das Parlament noch zustimmen. 

Update (15. April): Gestern ist das Corona-Zuschussprogramm des Landes gestartet. Weitere Informationen und sämtliche Links finden Sie auf dieser sehr übersichtlichen Seite der IB.ShZum Antragsformular geht es direkt hier
 

 

Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es zu finanziellen Engpässen in meinem Unternehmen, sodass ich schon bald gezwungen bin, einen Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es in dieser Situation keine Ausnahme?

Sollten sie in den kommen Tagen oder Wochen bereits von der Insolvenzantragspflicht betroffen sein, plant die Bundesregierung auch hier den betroffenen Unternehmen und Betrieben mehr Handlungsraum zu geben. So erklärte die Bundesjustizministerin in einer Presseerklärung vom 16. März 2020, es werde eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht analog zu den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 geplant. Dieser Schritt ist aus meiner Sicht vollkommen richtig. Wir erwarten die weiteren Vorschläge in der kommenden Woche, in welcher wieder eine Sitzung des Deutschen Bundestages stattfinden soll.

  • Update (27. März): Sollten Sie die Maßnahmen der Bundesregierung in den kommen Tagen oder Wochen nicht schnell genug erreichen, könnten Sie nach bisherigem Recht von der Insolvenzantragspflicht betroffen sein. Nach bisher geltendem Recht haften Geschäftsführer eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens persönlich, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Schlimmstenfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Diese Frist ist in der derzeitigen Krise zu kurz. Daher kommt Unternehmen und Vereinen nun eine Lockerung der Insolvenzregelungen zu Gute: 
     
    • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht 
      Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, dies gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31. März 2021 hat sich der Bund vorbehalten. Dadurch wird es Unternehmen ermöglicht, ein Insolvenzverfahren, insbesondere durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, abzuwenden.

      Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Schaden infolge der Corona-Krise erleiden und bei denen Aussicht besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Dabei kommt Geschäftsführern und Kreditgebern eine Vermutungsregel zugute: Bestand am 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit, ist davon auszugehen, dass die spätere Insolvenzreife eine Folge der Corona-Krise ist und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. 

      Geschäftsleiter sollten daher sorgfältig dokumentieren und nachweisen können, dass das Unternehmen durch staatliche Hilfen oder andere Sanierungsmöglichkeiten überlebensfähig ist. Sofern aus objektiver Sicht keine Sanierungschancen bestehen und es keine Aussicht auf Besserung durch staatliche Maßnahmen gibt, endet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Dann ist die Geschäftsleitung wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
       

    • Änderungen bei der Haftung 
      Nach bisheriger Gesetzeslage trifft Geschäftsleiter eine persönliche, volle Haftung, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens noch Zahlungen vornehmen. Jedoch sollen auch von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen wie bisher fortgeführt werden. Daher gibt es Änderungen bei der Haftung. 
       
      • Erleichterte Haftung für Geschäftsführer
        Es werden Haftungs- und Anfechtungserleichterungen für Geschäftsleiter (Geschäftsführer und Vorstände) geschaffen, um die Vergabe von neuen Krediten zu fördern: Eine neue Regelung ermöglicht die Vornahme von Zahlungen (insbesondere zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts), ohne dass diese der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters widersprechen und ohne, dass dies zu seiner vollen, persönlichen Haftung führt. Weiter können Unternehmen neue Kredite aufnehmen, ohne dass dies als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen ist.
         
      • Einschränkung der Anfechtbarkeit von Leistungen an Vertragspartner
        Leistungen an Vertragspartner, die während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgen, sind nur eingeschränkt anfechtbar. Dies ermöglicht eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen.
         
      • Einschränkung des Rechts von Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen 
        Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge ein Insolvenzverfahren zu erzwingen, wird für drei Monate eingeschränkt. Dadurch sollen Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit den Gläubigern ermöglicht werden.
         
    • Es ist ein Nachweis notwendig, dass das Unternehmen vor dem Stichtag zahlungsfähig war. Den Geschäftsleitern ist daher zu raten, nachträglich zu dokumentieren, dass das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht insolvenzreif war. Dies sollten Sie sich im Zweifel auch gutachterlich von dritter Seite bestätigen lassen. Es ist ratsam, alle Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere die Hilfen der Bundesregierung, auszuloten, um beurteilen zu können, ob z.B. die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Ihr Unternehmen relevant ist. Hierzu sollten sich Unternehmen zunächst an Ihre Steuerberater/Wirtschaftsprüfer wenden. Weiterhin soll die Vergabe von Krediten an nichtantragspflichtige Unternehmen, z.B. Einzelhandelskaufleute, gefördert werden. Auch für ihre Vertragspartner gelten Haftungs- und Anfechtungserleichterungen. 

      Weitere Informationen zu den in dieser Woche verabschiedeten Änderungen und Ausnahmeregelungen beim Insolvenzrecht finden Sie auf der Informationsseite des Bundesministeriums der Justiz.

 

Ich bin freiberuflich oder als Selbstständiger (mit bis zu zehn Mitarbeitern) tätig oder lebe als Solo-Selbstständiger. Durch den Ausbruch des Corona-Virus habe ich kurzfristig Aufträge und dadurch mein Einkommen verloren. Welche Angebote gibt es für mich?

Mit Ausnahme des „ERP-Gründerkredites Universell“ der KfW derzeit leider noch keine. Die Bundesregierung hat sich bislang hauptsächlich auf die Belange von kleinen, mittleren und großen Unternehmen konzentriert. Freiberufler und Solo-Selbstständige fallen – bislang – noch durchs Raster. Ein Zustand, den wir Freie Demokraten kritisieren. Wir werden deshalb alles daransetzen, die Situation dieser Berufsgruppen, die immerhin rund fünf Millionen Menschen umfassen, auf der politischen Tagesordnung zu halten, um auch ihnen die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Konkret wünschen wir uns auch für sie ausgeweitete Möglichkeiten zur Steuerstundung und ggf. Barauszahlungen nach italienischem Vorbild. Wir hoffen, dass Union und SPD uns diesbezüglich folgen werden.

  • Update (19. März, 11 Uhr): Laut Medienberichten plant die Bundesregierung ein Hilfspaket für Solo-Selbstständige in Form von Überbrückungsgeldern und direkten Hilfen in Höhe von bis zu 50 Milliarden Euro. Weitere Infos dazu zum Beispiel hier
     
  • Update (20. März): Die Landesregierung hat nun beschlossen, wie das Nothilfepaket in Höhe von 500 Millionen Euro für Unternehmen in Schleswig-Holstein konkret aussehen soll. Eine Komponente ist ein Soforthilfeprogramm (insgesamt 100 Millionen Euro) für Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer „existenzbedrohlichen Wirtschaftslage“. Solo-Selbstständige und Solo-Gewerbetreibende erhalten einen Zuschuss von 2.500 Euro, Selbstständige und Gewerbetreibende mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten 5.000 Euro und Selbstständige und Gewerbetreibende mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten bis zu 10.000 Euro. Diese Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit Anspruch auf Zuschüsse bis zur genannten Höhe oder darüber hinaus aus Corona-Hilfen des Bundes nicht bestehen! Laut Landesregierung soll die Beantragung der Hilfe bei den Förderbanken (zuständig: IB.SH) über dieses Sonderprogramm ab Mitte dieser Woche möglich sein. Wir posten hier weitere Informationen und Links, sobald verfügbar. 
     
  • Update (25. März): Die Landesregierung hat ihr Nothilfepaket noch einmal nachjustiert, nachdem das vom Bund geplante Hilfspaket die finanziellen Stützen weitestgehend übernimmt: Die ursprünglich für Zuschüsse an Kleinbetriebe vorgesehenen 100 Millionen Euro sollen dafür eingesetzt werden, Förderlücken dort zu schließen, wo keine Ansprüche auf eine Förderung mit den Bundesmitteln bestehen. Weitere Informationen dazu gibt es hierHier geht es zum Antrag für Hilfen aus dem Corona-Programm des Landes.
     
  • Update (26. März): Ab heute können Selbstständige und Gewerbetreibende mit bis zu zehn sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitskräften über die IB.SH auf die Corona-Soforthilfe des Bundes zugreifen, die gestern der Bundestag beschlossen hat. Gewerbetreibende und Selbständige mit bis zu fünf sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitskräften erhalten bis zu 9.000 Euro. Gewerbetreibende und Selbständige mit fünf bis zu zehn sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitskräften erhalten bis zu 15.000 Euro. Die Corona-Soforthilfe können, wie die anderen Programme aus dem Corona-Paket, nur Betriebe abrufen, die vor der Krise wirtschaftlich gesund waren. Hier geht es zum Antrag für Hilfen aus dem Corona-Programm des Bundes.
     
  • Weitere Hinweise (27. März)
     
    • Sollten Sie mit Ihrem Vermieter individuell eine Reduzierung der Miete um mindestens 20 Prozent vereinbaren können, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss für zwei zusätzliche Monate verwendet werden.
    • Bitte beachten Sie: Im Zuge Ihrer nächsten Steuererklärung wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Zuschuss über den tatsächlichen Kosten lag, so müssen Sie diesen Teil zurückzahlen.

  • Update (2. April): Ab sofort können die Anträge zur Corona-Soforthilfe über diesen Link auf der Seite der IB.SH direkt hochgeladen werden. 

 

Update (27. März): Ich bin in Teilzeit freiberuflich bzw. als Solo-Selbstständiger tätig und habe zugleich eine Festanstellung, der ich ebenfalls in Teilzeit nachgehe. Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang durch die Corona-Krise kommt es bei meiner freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit zu finanziellen Engpässen. Welche Regelungen gelten für mich?

Ihre Situation ist leider etwas unklar. Laut Aussage von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier stehen Ihnen die Beihilfen des Bundes für Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen grundsätzlich offen. Sie können auch mit anderen Beihilfen des Bundes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (z.B. Kurzarbeitergeld) kombiniert bzw. kumuliert werden. Gleichwohl betonte Altmaier, dass eine mögliche Überkompensation am Jahresende im Rahmen Ihrer Steuererklärung zurückgezahlt werden müsse. 

Was genau das heißt und wie hier die Bewertungsmaßstäbe gesetzt bzw. angelegt werden, ist bislang noch unklar. Dies betrifft auch die Frage, inwiefern eine Anspruchsberechtigung bei Solo-Selbstständigen oder Freiberuflern mit bis zu fünf Mitarbeitern besteht, wenn es sich um die Tätigkeit handelt, mit der nicht das Haupteinkommen erzielt wird. Wir beobachten die Entwicklungen weiterhin und aktualisieren, sobald es neue Informationen gibt. 

 

Update (27. März): Ich bin Geschäftsführer eines gemeinnützigen Unternehmens oder Vorstandsmitglied eines Vereins, der sich ggf. auch wirtschaftlich betätigt und/oder eigene Mitarbeiter beschäftigt. Durch die Corona-Krise ist unser reguläres Geschäfts- und Vereinsleben stark beeinträchtigt. Welche Hilfen und Sonderregelungen gibt es für uns?

Gemeinnützige Unternehmen, wirtschaftlich tätige Vereine und Vereine, die zugleich auch Arbeitgeber sind, haben im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich den gleichen Zugang zu den Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Bundes, wie Unternehmen. Die oben genannten Regelungen und Leistungen gelten auch für Sie. Wenden Sie sich daher bitte an die entsprechenden Stellen, wenn Sie beispielsweise Kurzarbeit beantragen möchten. Spezielle Hilfen für Vereine gibt es (noch) nicht.

Beschlossen wurden in dieser Woche allerdings bestimmte Sonderregelungen für Vereine, die sich insbesondere auf die Durchführung von Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen beziehen. Demnach werden vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen von Vereinen geschaffen. Diese Regelungen gelten für das Jahr 2020 und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf das Jahr 2021 verlängert werden.

Nach bisherigen Regelungen dürften Vereine ihre Mitgliederversammlungen nur als Präsenzversammlungen vornehmen, um dort ihre Mitgliederrechte auszuüben. Nun kann der Vorstand die Teilnahme an Mitgliederversammlungen auch virtuell ermöglichen, ohne dass dies expliziert in den Vereinssatzungen vorgesehen sein muss. Auch wird erstmals die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen. Darüber hinaus wird die Einberufungsfrist auf 21 Tage verkürzt. Weiter gibt es nun eine Regelung, die Vereinen einen vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen ermöglicht, sofern diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Das heißt konkret, dass z.B. Vereinsvorstände wegen der Corona-Krise länger im Amt bleiben können, wenn die Durchführung einer Mitgliederversammlung krisenbedingt erst später möglich ist. 

Achtung: Für Parteien und Stiftungen gelten diese Regelungen nicht.